Definition: Personenbezogene Daten

Als Personenbezogene Daten bezeichnen wir alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare, lebende Menschen beziehen.

Sind die Daten nachweisbar nicht zuordbar (bspw. durch Aggregation) oder vollständig anonymisiert, greift das Datenschutzrecht nicht mehr.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist streng reglementiert (bspw. durch die DSGVO) und benötigt in der Regel ein schriftliches Einverständnis (das auch widerrufen werden kann!).

Definition: Anonymisierung

Als Anonymisierung bezeichnen wir “das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können”1.

Definition: Pseudonymisierung

Als Pseudonymisierung bezeichnen wir “das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren”1.

Anmerkung

Ausnahmen von der Einverständnispflicht

Es gibt in den Landesdatenschutzgesetzen Ausnahmen von der Einwilligungspflicht, wenn Forschungsinteressen gegenüber den Interessen der betroffenen Personen überwiegen:

Footnotes

  1. §3 Abs. 6 BDSG 2